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Covid-19-Hilfen

30. April 2023 von Saskia Schwyn

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Einbussen durch Covid-19 gibt es verschiedene staatliche Hilfen (Härtefallgelder und Kredite). Im Umgang damit gibt es Einschränkungen zu beachten. Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam:


Update April 2023:
Seit dem 1. April 2023 müssen KMU auf Covid-19-Krediten neu 1.5% Zinsen zahlen (auf Beträgen über 500’000 neu 2% Zinsen). Der Bundesrat hat dies am 29. März 2023 so festgelegt. Betriebe können im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Kredite auch vorzeitig zurückzahlen. Wir empfehlen dies zu prüfen, da mit den Covid-19-Krediten diverse betriebliche Einschränkungen verbunden sind, siehe untenstehende Ausführungen.


Covid-19-Kredit

Sinn und Zweck der Covid-19-Kredite war die schnelle und unbürokratische Liquiditätsversorgung für Unternehmen, welche durch den Lockdown oder weiteren Massnahmen zur Eindämmung des Virus in Not geraten waren. Dem Bund, den Banken und Bürgschaftsgenossenschaften ist es daher ein Anliegen, dass die Gelder dort eingesetzt werden, wo sie benötigt werden. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz nennt Einschränkungen – sowie Strafbestimmungen oder Bussen bei deren Verletzung. Die Einschränkungen fallen erst dahin, wenn der Kredit vollständig zurückbezahlt und die Löschung der Limite bestätigt wurde.

Härtefallgelder

Die Härtefallverordnung des Bundes enthält ähnliche Einschränkungen zu Dividendenzahlungen und Darlehenstransaktionen. Herausfordernd ist, dass diese nicht nur bei Erhalt der Härtefallgelder wirken, sondern noch drei Jahre darüber hinaus. Die Einschränkungen können mit einer Rückzahlung der Härtefallgelder vorzeitig aufgehoben werden.

Zu beachtende Einschränkungen:

Dividenden

Während der Laufzeit der Covid-19-Hilfen dürfen keine Dividenden ausbezahlt werden (Kreditlimite aktiv bzw. bei Härtefallgeldern bis drei Jahre nach Erhalt). Falls durch guten Geschäftsgang eine Dividende vorgesehen ist, muss vorher die erhaltene Hilfe zurückbezahlt (oder bei Härtefallgeldern weiter zugewartet) werden. Wenn bereits Dividendenfälligkeiten deklariert werden, obwohl noch Covid-19-Hilfen in den staatlichen Datenbanken aktiv sind, kann dies unangenehme Folgen haben. Vorsicht bei Krediten: Massgeblich ist nicht die geldmässige Rückzahlung des Kredits, sondern dass die Löschung der Kreditlimite von Seiten der Bank bzw. der Bürgschaftsgenossenschaft bestätigt worden ist.

Darlehen und Kontokorrente

Die Gewährung von Darlehen (bzw. Kontokorrentforderungen) aus den Mitteln der Covid-19-Kredites ist nicht gestattet. Gleiches gilt für die Rückzahlung von bereits bestehenden Kontokorrenten und Darlehen (Ausnahme gelten bei Krediten bei der Hausbank, die Ihnen den Covid-19-Kredit gewährt hat. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Bankberater). Besondere Vorsicht empfehlen wir bei Konten der Inhaber sowie nahestehenden Personen oder Gesellschaften. Hier würden sich Fehler im Geldfluss aufgrund der Verrechnungssteuer besonders schmerzhaft auswirken.
Auch Härtefallgelder dürfen nicht als Darlehen an die Firmeneigentümer weitergegeben werden.

Rückzahlung

Die Covid-19-Kredite sind innert maximal acht Jahren rückzahlbar. Es ist davon auszugehen, dass die Banken sich zeitnah melden mit Rückfragen oder Auflagen betreffend Rückzahlungsplan.

Entlastung bei Investitionen:

Bei Einführung der Covid-19-Kredite mittels Notverordnung wurden zusätzlich Einschränkungen betreffend Investitionen formuliert. Diese wurden bereits im Dezember 2020 ersatzlos gestrichen, da die anhaltende Pandemiesituation einen längerfristigen Fokus verlangt. Betriebsnotwendige Investitionen sind somit wieder uneingeschränkt möglich.

Kategorie: Beratung, Buchhaltung, Firmengemeinschaft, HST Treuhand, Treuhand, Vita Treuhand, vitaperspektiv, Wirtschaftsberatung

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