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Elektronische Lohnmeldungen (ELM) – Änderung 2026

8. Dezember 2025 von David Hug

Auf das Jahr 2026 kommt es zu einem technischen Wechsel der Standards für die Übermittlung von Lohndeklarationen direkt aus den Lohnprogrammen – den elektronischen Lohnmeldungen (ELM). Was dies für die jeweiligen Lohnjahre bedeutet, haben wir zusammengefasst:

Lohnjahr 2025

  • Die Deklarationen 2025 erfolgen nach dem Standard ELM 4.0. Dieser wird im Jahr 2026 schrittweise abgestellt. Die Übermittlung ist letztmals möglich vor den folgenden Daten:
    • Quellensteuer 2025: letztmals am 31. März 2026
    • Weitere Deklarationen (AHV/FAK, UVG, UVGZ, KTG, Statistiken, usw.): letztmals am 30. Juni 2026 
  • Nach diesen Terminen sind Lohndeklarationen (bzw. Nachtragskorrekturen) 2025 nur noch manuell möglich.
  • Hinweis: Grundsätzlich gelten kürzere Fristen für die Sozialversicherungen (meist 31. Januar) – anschliessend laufen Verzugszinsen / Mahngebühren.

Lohnjahr 2026

  • Die Deklarationen 2026 erfolgen nach dem Standard ELM 5.0. Die Lohnprogramme müssen dafür von swissdec neu zertifiziert sein (Übersicht über die derzeit zertifizierten Programme).
  • In ELM 5.0 müssen mehr (statistische) Stammdaten von Personen, Kindern, usw. geführt werden. Ebenfalls wird die Versicherungsart «UVG-Zusatz» neu eigenständig geführt. Dies hat Auswirkungen auf Lohnarten, Abzüge, usw. Je nach Lohnprogramm können keine Löhne 2026 ausgeführt werden ohne vollständige Stammdaten.
    • Wenn die Lohnsoftware aus einem Vorsystem Personendaten oder Lohnarten empfängt, müssen die Anforderungen von ELM 5.0 auch im Vorsystem implementiert sein.
  • Übermittlungen mit ELM 4.0 sind für das Lohnjahr 2026 nicht mehr möglich – falls die Software über keine neue Zertifizierung für ELM 5.0 verfügt, müssen die Lohndeklarationen wieder manuell erfolgen.

Ersteinführung oder Wechsel der Lohnsoftware

  • Da ELM 5.0 die Lohnsummen technisch anders nachführt, muss ein allfälliger Softwarewechsel das gesamte Lohnjahr 2026 abdecken. Entweder erfolgt ein Wechsel vor dem ersten Lohnlauf oder vergangene Perioden müssen nacherfasst werden.

Sollten Sie Beratung wünschen, steht Ihnen das Team der Vita Treuhand AG gerne zur Verfügung.

Kategorie: Buchhaltung, Firmengemeinschaft, HST Treuhand, Nonprofit-Finanzen, Steuern, Treuhand, Vita Treuhand

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