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Änderung der MWST-Sätze für Leistungen 2024

21. September 2023 von Saskia Schwyn

Bekanntlich werden per 1. Januar 2024 die MWST-Sätze erhöht. Bereits jetzt gilt es, wichtige Punkte zu beachten und die Umstellung vorzubereiten. Gerne geben wir Ihnen dazu einen kurzen Überblick:

Grundsätze für die Fakturierung

  • Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist massgeblich dafür, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Rechnungs- oder Zahlungsdaten spielen keine Rolle. Somit unterliegen bereits jetzt fakturierte Leistungen für 2024 den neuen Steuersätzen. Umgekehrt gelten auch für nachträgliche Abrechnungen von Leistungen 2023 noch die bisherigen Steuersätze.
  • Diese Unterscheidung gilt ebenfalls für Teilzahlungen, Teilrechnungen und Vorauszahlungen. Auch diese bemessen sich steuerlich nach dem Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung.
  • Für Erlösminderungen wie Rabatte, Rückvergütungen oder nachträgliche Erlasse gelten jene Steuersätze, zu welchen die Leistung vorher fakturiert wurde.

Aus Sicht der Prozesseffizienz empfehlen wir, die Zahlungs- und Leistungsperioden möglichst parallel zu halten, andernfalls fallen Abgrenzungsarbeiten an, welche recht aufwändig sein können:

  • Jahresübergreifende Leistungen wie Abonnemente, Lizenzen oder Service-/Wartungsverträge müssen pro rata aufgeteilt werden auf die Vertragsdauer.
  • Angefangene Arbeiten (nicht abgerechnete jahresübergreifende Aufträge) müssen mit Leistungserfassungen auf die korrekten Perioden zuordenbar sein.
  • Alle Rechnungen mit jahresübergreifenden Bestandteilen müssen offen ausweisen, welcher Betragsanteil auf welche Periode entfällt sowie den zugehörigen Steuersatz anwenden.

Wenn Entgelte, welche zum neuen Steuersatz abzurechnen sind, bereits zum alten Steuersatz verrechnet wurden, so muss eine nachträgliche Aufteilung der Rechnung auf die Leistungsdaten erfolgen. Dies kann entweder durch eine Ersatzrechnung oder rein deklaratorisch über die Jahresabstimmung 2023 erfolgen. Im letzteren Fall tragen Sie als Rechnungssteller die Steuerdifferenz.

Falls diese Unterscheidungen technisch nicht sichergestellt werden können, gilt für den gesamten Rechnungsbetrag der neue, höhere Steuersatz.

Auswirkungen auf Programme und Schnittstellen

Die vorangehend beschriebenen Unterscheidungen müssen primär im Fakturierungsprogramm eingepflegt sowie bei der Bedienung beachtet werden. In einem nächsten Schritt sind die neuen Steuersätze und –Formulare auch im Buchhaltungsprogramm zu hinterlegen. Ebenfalls müssen weitere MWST-relevante Dokumente wie Kassensysteme, Handquittungen, Preislisten oder Verträge aktualisiert werden. Dazu folgende Gedanken:

  • Es kann sein, dass Ihre Version einer Software oder Kasse vom Hersteller nicht mehr mit den benötigten neuen Funktionalitäten ausgerüstet wird. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem jeweiligen Anbieter in Verbindung.
  • Wenn mehrere Programme im Einsatz sind, müssen die Schnittstellen neu eingestellt werden (z.B. gleiche Bezeichnung der Steuerschlüssel, Update von Formeln in Auswertungen).
  • Falls noch kein Fakturierungsmodul im Einsatz ist, wäre das ein guter Zeitpunkt, um ein solches einzuführen. Beispielsweise könnten Leistungen 2023 konsequent nach altem Prozess abgewickelt werden und alle Leistungen 2024 über das neue Programm verrechnet werden.

Neue Steuersätze

  • Normalsatz neu 8,1 % (bisher 7,7 %)
  • reduzierte Satz 2,6 % (bisher 2,5 %)
  • Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (bisher 3,7 %)

Die Erhöhung bewirkt auch eine Anpassung der Saldo– und Pauschalsteuersätze. Weil die Sätze gesetzlich ändern, ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode nicht möglich – es gelten die normalen Wartefristen. 

Weiterführende Dokumente

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine spezifische Information publiziert mit detaillierten Regelungen zu verschiedenen Sachverhalten.

Kategorie: Buchhaltung, Firmengemeinschaft, HST Treuhand, Nonprofit-Finanzen, Steuern, Treuhand, Vita Treuhand

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