Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und Genossenschaften sind grundsätzlich revisionspflichtig. Mit dem sogenannten „Opting-Out“ kann auf die Revision verzichtet werden. Ab 2025 gelten dafür restriktivere Bedingungen.
Wenn das angestellte Personal insgesamt weniger als 10 Vollzeitstellen beträgt, kann auf die Revision verzichtet werden („Opting Out“). Ab dem 01.01.2025 gelten dafür verschärfte Regeln:
- Prospektive Gültigkeit: Ein Opting-Out ist nur noch für zukünftige Perioden rechtswirksam und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Bisher mögliche rückwirkende Anwendungen sind nicht mehr erlaubt.
- Nachweis durch Jahresrechnung: Die Unterschreitung der Vollzeitstellen muss aus der letzten Jahresrechnung ersichtlich sein.
In der Praxis dürfte dies dazu führen, dass ein Opting-Out erst verzögert rechtswirksam eingetragen wird, da zuerst das entsprechende Geschäftsjahr abgeschlossen werden muss (z.B. 2024). Die darauf folgende HR-Anmeldung (im 2025) wird dann erst auf das nächste Geschäftsjahr (2026) seine Gültigkeit entfalten.
Hinweis zum bereits geltenden Recht: Bei hälftigem Kapitalverlust oder Überschuldung wird das Opting-Out ausser Kraft gesetzt. Ein zugelassener Revisionsdienstleister muss mit einer Prüfung beauftragt werden, ansonsten sind GV-Beschlüsse zur Jahresrechnung (Genehmigung / Gewinnverwendung) nichtig.
Bei Fragen steht Ihnen gerne das Team der HST Treuhand zur Verfügung.