Seit 2016 sind in der privaten Steuererklärung die Abzüge für Fahrkosten des Arbeitsweges begrenzt. Fahrern eines Geschäftsfahrzeugs wurde teilweise ein Einkommenswert (Gratis-Arbeitsweg) steuerlich aufgerechnet. Per 01.01.2022 wird eine einfachere Regelung eingeführt, indem die Pauschale für den Privatanteil erhöht wird auf neu 0.9 % monatlich.
Neue Regelungen ab dem 1. Januar 2022 auf Bundesebene:
- Der Privatanteil von bisher 0.8 % (der Anschaffungskosten) im Monat, resp. 9.6 % im Jahr, wird erhöht auf neu 0.9 % im Monat resp. 10.8 % im Jahr. Der Minimalwert von CHF 150.-/Monat resp. CHF 1’800.-/Jahr bleibt unverändert.
- Mit dieser Erhöhung ist neu auch der im Geschäftsfahrzeug zurückgelegte Arbeitsweg mit abgegolten. Im Gegenzug ist der Fahrkostenabzug nach Artikel 5 der Berufskostenverordnung in der Höhe der Pauschale für den Privatanteil bereits berücksichtigt, weshalb ein Fahrkostenabzug in der Steuererklärung entfällt.
- Durch diese Änderung müssen die Arbeitgebenden im Lohnausweis keine Aussendiensttage mehr bescheinigen. Bei den Arbeitnehmenden werden in der Steuererklärung alle Berechnungen und Deklarationen betreffend Arbeitsweg / Geschäftsfahrzeug hinfällig.
- Alternativ ist es weiterhin möglich, anstelle der Pauschale den effektiven Wert der privaten Nutzung (inkl. Arbeitsweg) mittel Bordbuch zu ermitteln. In diesem Fall erfasst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den ermittelten Gesamtbetrag unter der Ziffer 2.2 auf dem Lohnausweis mit der Bemerkung, dass es sich nicht um eine Pauschale handelt, sondern um effektive Kosten gemäss Bordbuch. In diesem Fall ist es dem Arbeitnehmer möglich, seinen effektiven Arbeitsweg in der Steuererklärung als Berufskosten (höchstens bis zu den entsprechenden Maximalabzügen) zu deklarieren. Diese Lösung dürfte meistens deutlich aufwändiger sein.
Im Sinne einer Harmonisierung übernimmt der Kanton Bern die Regelung des Bundes. Für die Handhabung in den weiteren Kantonen verweisen wir auf die jeweiligen kantonalen Steuerverwaltungen.
Für Fragen zur korrekten Lohnbuchhaltung oder Deklaration auf dem Lohnausweis resp. zu Ihrer Steuererklärung steht Ihnen das Team der Vita Treuhand AG gerne zur Verfügung.
Hintergrund:
- In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) angenommen. Demzufolge wurde per 1. Januar 2016 sowohl die Fahrkostenbegrenzung bei Kanton und Bund, als auch die neue Praxis bezüglich Geschäftsfahrzeuge eingeführt. Dies führte teilweise zu starkem administrativem Mehraufwand auf den verschiedensten Ebenen – und damit zu Unmut.
- Aufgrund der Motion „Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhaber“ (Geschäft Nr. 17.3631) hat der Bundesrat eine Änderung der EFD-Berufskostenverordnung vorgenommen. Im Hinblick auf die Harmonisierung der Lohnausweise für die ganze Schweiz mussten auch die Kantone entsprechende Anpassungen vornehmen.